Der in § 212 StGB geregelte Totschlag erfasst die vorsätzliche Tötung eines Menschen, sofern keine besonders verwerflichen Umstände, wie beispielsweise Grausamkeit oder Habgier, vorliegen:
- Wer einen Menschen tötet, (…), wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (…)