Bei dem Einführungsfall handelt es sich um einen vielschichtigen Fall, wie er einem gegen Ende des Studiums begegnet. Deswegen wird von Ihnen in diesem Zusammenhang keine Bearbeitung verlangt, jedoch wird Ihnen ein Lösungsansatz dargestellt, um Ihnen einen Eindruck eines komplexeren Sachverhalts zu geben.
Die Grundfrage ist, ob M gegen F einen Anspruch geltend machen kann. Deswegen wird man sich nun überlegen, auf welche Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) M diesen Anspruch eventuell stützen könnte. Die in Frage kommenden Normen nennt man Anspruchsgrundlagen. Dabei gliedert sich das Zivilrecht in unterschiedliche Teilgebiete. Da es sich hier um einen komplexen Fall handelt, deckt dieser eine Vielzahl der zivilrechtlichen Themenbereich ab, im Gegensatz zu den Fällen, die zu Beginn des Studiums gelöst werden. Die anderen Fälle, die Sie im OSA lösen müssen, sind thematisch ausschließlich in einem einzigen Bereich, nämlich im Allgemeinen Teil des BGB, angesiedelt.
Lösung des Falls
1. Zunächst würde man sich fragen …
Zunächst würde man sich fragen, ob M gegen F einen Anspruch auf Grund des sog. Zugewinnausgleichs geltend machen kann. Dieser Anspruch ist thematisch im Familienrecht, genauer im ehelichen Güterrecht, angesiedelt. Hiernach bestimmt sich, ob und wenn ja in welcher Höhe, dem Ehegatte, der während der Ehe weniger Zugewinn erzielt hat, eine Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten zusteht.
Dabei ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dem M steht hiernach jedoch kein Anspruch zu.
2. Ferner käme ein Anspruch …
Ferner käme ein Anspruch auf Grund des Widerrufs einer Schenkung in Betracht. Jedoch stellen die Aufwendungen des M auf das Haus keine Schenkung da, sodass dem M auch nach diesen Normen kein Anspruch zusteht. Dieser Anspruch ist im besonderen Schuldrecht angesiedelt, im Teil der vertraglichen Schuldverhältnisse.
3. Auch ein Anspruch aus dem Bereicherungsrecht …
Auch ein Anspruch aus dem Bereicherungsrecht wäre in Betracht zu ziehen. Das Bereicherungsrecht stellt Anspruchsgrundlagen bereit, die dazu dienen eine ungerechtfertigte Bereicherung wieder abzuschöpfen. Bei diesem handelt es sich ebenfalls um einen Anspruch nach dem besonderen Schuldrecht, allerdings aus dem Teil der gesetzlichen Schuldverhältnisse. Doch auch dieser Anspruch scheidet aus.
4. Als letzte Möglichkeit …
Als letzte Möglichkeit könnte sich ein Anspruch aus den Normen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus dem allgemeinen Schuldrecht, der jedoch ebenfalls nicht gegeben ist.
5. Im Ergebnis …
Im Ergebnis kann M gegen F somit keinen Anspruch geltend machen.